Steuerfalle AirBnB & Co. - Status QuoJeder der auf Plattformen wie Airbnb, 9Flats, Wimdu und anderen seine Wohnung bzw. Teile seiner Wohnung zur Vermietung anbietet, ist gut beraten, sich mit dem Thema Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie der Bettensteuer auseinanderzusetzen. Denn bei der Sharing-Economy geht es schon lange nicht mehr nur um „Nachbarschaftshilfe“ bzw. „Freundschaftsdienste“. Die Zeiten der Luftmatratzen sind zum Teil durch handfeste ökonomische Interessen ersetzt worden. Steuerstrafrechtliche Brisanz hat dieses Thema bereits im Jahr 2018 durch ein an die irischen Steuerbehörden versandtes Auskunftsersuchen der deutschen Finanzverwaltung erhalten. Darin bittet die deutsche Finanzverwaltung um Übermittlung von Daten über deutsche Steuerpflichtige, die Wohnraum über die Plattform Airbnb vermieten. Mittlerweile wurde diese Gruppenanfrage durch die irischen Steuerbehörden beantwortet und liegt derzeit der Steueraufsicht Hamburg, einer Sonderheit der Steuerfahndung, zur Auswertung vor. Es ist zu erwarten, dass diese Daten kurzfristig nach ihrer Sichtung an die zuständigen Länder zum weiteren Abgleich mit den bisher erklärten Einkünften der entsprechenden Steuerpflichtigen übersendet werden. Die Steuerfahndung Hamburg weist in ihrer Pressemitteilung vom 02.09.2020 darauf hin, dass es „in Einzelfällen sogar denkbar ist, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern“.Dies zeigt, dass die Luft „dünner“ geworden ist und nunmehr Jeder, der über Internet-Plattformen wie Airbnb Vermietungen angeboten und bisher nicht erklärt hat, gut beraten ist, dies ggf. über eine Selbstanzeige nachzuholen. Im Fall von Airbnb stellt sich für Steuerpflichtige insbesondere die Frage, ob eine Selbstanzeige überhaupt noch rechtlich möglich ist. Auf alle diese Fragen und noch mehr möchte dieses ebook Antworten geben und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.Autor: Ass. Iur. Martin Figatowski, LL.M. (Taxation)